1. Abschluss des Reisevertrages
1.1.
Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet.
Ziffer 1.1 gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2.
An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Buchung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch, per E-Mail oder per Internet nimmt der Veranstalter lediglich verbindliche Reservierungen vor, worauf der Veranstalter ausdrücklich verweist. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1 geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist, und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, mindestens 25,- € und höchstens 250,- € nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des §651k BGB zu zahlen. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren, durch uns vermittelte
Versicherungsprämien sowie verauslagte Kosten sind sofort fällig.
2.2. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 11. allerdings erst zwei Wochen – vor Reisebeginn zu zahlen. Nach erfolgter vollständiger Zahlung werden die Reiseunterlagen ausgereicht.
2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises, Regelungen der Ziffern 2.1. und 2.2. gelten entsprechend.
2.4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,‑ € nicht übersteigt.
2.5. Für Tagesreisen ist der Reisepreis 5 Tage vor Reisetermin fällig. Bei späterer Zahlung erlischt der Anspruch auf Teilnahme.
3. Unsere Leistungen
3.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und Preise vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung darüber informiert.
3.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 3.1., nach bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (
Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.3 Gepäckbeförderung: Pro Person werden zwei Gepäckstücke max. 20 kg, kostenlos befördert. Sperriges Gepäck und Geräte können nicht mitgeführt werden.
3.4. Der auf der Reisebestätigung ausgewiesene Sitzplatz wird in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, Änderungen in der Sitzplatzordnung vorzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz.
4. Preisänderungen
4.1. Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend
vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.1. zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage sind, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Reisenden
6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung je Teilnehmer vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen: (Angabe des Tages vor dem jeweiligen
Reisebeginn):
• bei Tagesreisen
bis 07 Tage vor Reisebeginn:
3,-€,
ab 6 Tage vor Reisebeginn:
50%
bei Nichterscheinen und Absage am Reisetag 90 %
• bei Busreisen mehrtägig
bis 30 Tage vor Reisebeginn:
5% - jedoch mind.25,- €
ab 29 Tage vor Reisebeginn:
15%
ab 21 Tage vor Reisebeginn:
35%
ab 13 Tage vor Reisebeginn:
60%
• bei See- und Flusskreuzfahrten
bis 45 Tage vor Reisebeginn:
15%
ab 44 Tage vor Reisebeginn:
30%
ab 29 Tage vor Reisebeginn:
50%
ab 21 Tage vor Reisebeginn:
60%
ab 14 Tage vor Reisebeginn:
95%
• bei Flugreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn:
10%
ab 29 Tage vor Reisebeginn:
20%
ab 21 Tage vor Reisebeginn:
35%
ab 14 Tage vor Reisebeginn:
55%
ab 06 Tage vor Reisebeginn:
85%
vom 2. Tag bis Reiseantritt:
90%
6.2. Bei Nichterscheinen am Abreisetag werden 90% des Gesamtpreises abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen fällig. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen wie z.B. Eintrittskarten enthalten sind, ist neben der pauschalierten
Stornogebühr der volle Preis der Eintrittskarte zu zahlen, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann. Gleiches gilt für inkludierte Speisen/Getränke sowie andere Verbrauchsgüter die bis dahin Vertragsgegenstand waren.
6.3 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
6.4 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
7.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, kann der Veranstalter bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,‑ € pro Reisenden erheben.
7.2 Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6.1 bis 6.4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
8. Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der
Teilnahme aus diesen Gründen widerspricht.
8.2. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
8.3. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,- € pro Person, bei lügen 25,- € pro Person, soweit nicht höhere
nachweisbare Kosten entstehen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Anwendungen sowie erzielte Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommener Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflicht
10.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben
unberührt.
10.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
11. Mindestteilnehmerzahl
11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn-bei Tagesreisen 1 Woche) hingewiesen, so kann der
Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
11.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11.1.unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen (bei Tagesreisen 1 Woche) vor Reisebeginn zugehen lassen.
11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem Angebot anzubieten.
11.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung gegenüber dem Veranstalter
geltend zu machen.
11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11.3. Gebrauch, so wird der vom Reisenden gezahlte
Betrag unverzüglich zurückerstattet.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
12.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich nach § 651 j Abs. 2 BGB.
12.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
12.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
13. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
13.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
13.2. Reisemängel sind der Reiseleitung oder bei Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- u. Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei
schuldhaftem Unterlassen dieser Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
13.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 13.1) sorgt. Der Reisende kann
dann Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
13.4.1 Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe,
Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn vom Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zu zumuten ist.
13.4.2 Bei nicht berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs.3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse des Reisenden) keine
Entschädigungsansprüche. erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen
13.4.3 Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
13.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
15. Haftungsbeschränkung
15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt.
15.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
15.1.2. wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
15.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
15.4. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.5. dieser Bedingungen zu beachten.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651c bis 651f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Sofern
nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
16.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter
durch den Reisenden beginnt. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
17.1. Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
17.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern der Veranstalter sich nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder
einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Rücktritt des Reisenden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
BURG – TOURIST Erich Schulze GmbH & Co. KG
Magdeburger Chaussee 2, 39288 Burg
Stand: Juli.2011
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